Absicherung von Investitionen in hochwertige Software

Datum 26.08.2014 18:27 | Thema: DEFAULT

Kommentare zur Absicherung von Investitionen in hochwertige Software für qeschäftskritische Unternehmensprozesse durch qualifizierte Quellcodehinterlequnq (Software ESCROW).

Aus der großen Zahl von Insolvenzen bei mittelständischen Softwareherstellern ist auf Seiten der Software-Käufer das Sicherheitsbedürfnis gestiegen. Bilanzen und Finanzkennziffern sind wichtiger als die eigentliche Produktqualität geworden. Ein möglicher Ansatz zur Lösung dieses Problems besteht in der Anwendung eines Software-Escrow-Vertrages.

 


Aus der großen Zahl von Insolvenzen bei mittelständischen Softwareherstellern ist auf Seiten der Software-Käufer das Sicherheitsbedürfnis gestiegen. Bilanzen und Finanzkennziffern sind wichtiger als die eigentliche Produktqualität geworden. Ein möglicher Ansatz zur Lösung dieses Problems besteht in der Anwendung eines Software-Escrow-Vertrages.

Nach der reinen Übersetzung bedeutet Escrow eine Hinterlegung von Dingen bei einem Treuhänder. Bei Software-Escrow werden, je nach Leistungsumfang des Treuhänders, der Quellcode, die Dokumentationen und die Entwicklungsumgebung bei einer neutralen Stelle hinterlegt. Als Treuhänder fungieren spezialisierte Escrow Unternehmen. Das Leistungsangebot reicht dabei von einer reinen Hinterlegung im Safe bis hin zu umfangreichen Funktionstests, Kompilieren des Materials und Beurteilung der Softwarequalität.

Um die Insolvenzfestigkeit einer Quellcodehinterlegung beurteilen zu können, ist die rechtliche Einordnung von Software wichtig. Standardsoftware, die auf Datenträgern gespeichert ist, stellt eine Sache im Sinne des BGB dar. Daraus ergibt sich die An­wendung des Kaufrechts für Standardsoftware. Bei individuell hergestellter Software findet das Werkvertragsrecht Anwendung, bei Überlassung von Software auf Zeit das Mietrecht. Für massenhaft verfügbare Standardsoftware kommt eine Hinterlegung nicht in Betracht, da sie jederzeit wieder verfügbar ist. Anders sieht es bei Spezialanwen- dungen aus. Da diese in der Regel sehr teuer sind und ein Ausfall hohe Kosten nach sich zieht, sind sie ein typischer Vertreter für Quellcodehinterlegungen.

Die Beurteilung der Insolvenzfestigkeit von Quellcodehinterlegungen erfolgt in zwei Schritten: Im ersten Schritt wird die Softwareüberlassung, im zweiten Schritt die Hin­terlegung an sich überprüft. Aus den Vorschriften der Insolvenzordnung lässt sich ableiten, dass der Softwareüberlassungsvertrag insolvenzfest ist. Ein Insolvenzver­walter kann dem Käufer das eingeräumte Nutzungsrecht an der Software nicht wie­der entziehen. Dies ergibt sich aus der Anwendung des Abstraktionsprinzips auf das Nutzungsrecht, welches nicht vom Fortbestand des Überlassungsvertrages abhängig ist. Wird die Hinterlegungsvereinbarung als Treuhand abrede vereinbart, wird das hin­terlegte Material nicht dem Vermögen des Herstellers zugeordnet. Es fällt somit nicht in die Insolvenzmasse, verbleibt also beim Käufer.

Durch das Aushändigen der Un­terlagen an den ESCROW Treuhänder soll ein unbefugter Zugriff verhindert werden. Es handelt sich somit um eine Sicherungstreuhand, die Vorrang vor einer Verwaltungstreuhand hat.

Der Einsatz einer Hinterlegungsvereinbarung empfiehlt sich bei Software, die ge­schäftskritische Unterneh-mensprozesse abdeckt und deren Lizenzvolumen über 50.000 Euro liegt. Als geschäftskritisch werden alle Prozesse angesehen, die direkt mit der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens zusammenhängen.

Durch den Einsatz eines Escrow-Vertrages können Investitionen in Software wir­kungsvoll abgesichert werden. Daher macht es viel Sinn Software Escrow als festen Be­standteil von IT-Security in das Risikomanagement der Unternehmen aufzunehmen.

Quellen: S.E.I. Redaktion Bonn & IT-Vertragsrecht Kommentare





Dieser Artikel stammt von Software ESCROW International GmbH - S.E.I.
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