logo
blockHeaderEditIcon
Rechtliches : Kommentare zur Insolvenzfestigkeit von Software Hinterlegungsvereinbarungen. 23.08.2014 18:54

Eine Herausgabevereinbarung bestimmter und spezieller Software hat für viele Firmen längst existenzielle Bedeutung erlangt. In vielen Branchen ist man dabei auf das Bereitstellen von Fremdsoftware angewiesen. Je spezieller und schwerer diese zu erhalten ist und je mehr das Unternehmen auf die Verfügbarkeit der Software angewiesen ist, desto größer ist das Bedürfnis, die Herausgabemöglichkeit abzusichern.



Selbstverständlich wäre es aus Sicht eines solchen Unternehmens die sicherste Lösung, den Quellcode zu kaufen und sich übereignen zu lassen. Allerdings stehen hier oftmals die Interessen des Geschäftspartners entgegen. Dieser hat möglicherweise sein Geschäftsmodell auf die Lizensierung der speziellen Software abgestellt oder aus vielfachen anderen Gründen kein Interesse, den Quell-Code ohne weiteres preiszugeben.

Das Software-Escrow-Verfahren in all seinen Varianten dient dazu, den Interessen beider Vertragsparteien weitestgehend gerecht zu werden. Eine mögliche Konstruktion kann so aussehen, dass der Quellcode des Softwareherstellers  dem Anwender in einem Übergabevertrag übereignet wird. Der Code wird aber nicht dem Anwender, sondern einer Hinterlegungsstelle übergeben, d.h. dem Software ESCROW Treuhänder, um auch die Interessen des Softwareherstellers zu wahren. Der Software ESCROW Treuhänder wiederum schließt mit dem Anwender einen Hinterlegungsvertrag, in welchem exakt vereinbart wird, unter welchen Voraussetzungen der SoftwAre ESCROW Treuhänder den Quellcode an diesen herausgeben darf. Bereits in dem Übergabevertrag zwischen Anwender und Softwarehersteller werden diese Bedingungen festgehalten. Eine solche Verpflichtung findet sich zumeist in den Rahmen-, Liefer- & Supportverträgen, welche zwischen Anwender und Softwarehersteller bestehen. Auch hier ist zu beachten, dass solche Regelungen inhaltlich der Rechtslage entsprechen.

Eine Software-Escrow-Vereinbarung bietet dem Anwender die Sicherheit, dass er in dem Fall, wenn der Softwarehersteller z.B. seinen Betrieb aufgibt, den begehrten Quellcode erhält, auf den sein Betrieb angewiesen ist. Der Softwarehersteller hingegen hat die Gewähr, dass der für ihn ebenfalls sehr wichtige Quellcode nur in den stark eingegrenzten, zuvor festgelegten Fällen in die Hände des Anwenders gerät.

Das Hauptproblem rund um die Softwarehinterlegung spielt sich im Bereich des Insolvenzrechts ab. Software-Escrow-Vereinbarungen können z.B. als Benachteiligung der Insolvenzgläubiger ausgelegt werden, mit der Folge ihrer Anfechtbarkeit.

Hinsichtlich der Regelungen im Rahmenvertrag hat der BGH 2005 eine entsprechende Kündigungsregelung auch für den Insolvenzfall als wirksam erachtet. Gestützt hat er sein Urteil in dem verhandelten Fall allerdings darauf, dass mit der Angabe eines „wichtigen Grundes" keine Gläubigerbenachteiligung bezweckt war, da eine solch allgemeine Regelung gerade auch außerhalb der Insolvenz verfange.

Allerdings ist das Kriterium eines „wichtigen Grundes" gerade wegen seiner allgemeinen Fassung denkbar ungeeignet für die Hinterlegungsvereinbarung. Dem Software ESCROW Treuhänder wird hier nicht immer deutlich werden, ob ein solch „wichtiger Grund" vorliegt oder nicht. Ist bereits der (wiederholte) Verzug mit Updates für das Programm seitens des Softwareherstellers ein solcher Grund, der zur Herausgabe berechtigt (und verpflichtet)? Stellen schwere persönliche Probleme der Geschäftsführer beider Unternehmen einen solchen Grund dar? Und wie wird das Vorliegen des behaupteten Grundes nachgewiesen? Hinzu käme bei einer solchen Regelung, dass es im Interesse des Anwenders liegen könnte, das Vorliegen eines solchen „wichtigen Grundes" zu provozieren und damit in den Besitz des Quellcodes zu gelangen. Eine solche Auslieferungsregelung würde aufgrund der Unbestimmtheit keinen Schutz für den Softwarehersteller darstellen, die vorzeitige Herausgabe des Quellcodes zu verhindern.

Es bleibt daher zunächst wohl dabei, dass eine 100 % ig sichere Hinterlegungsvereinbarung für den Insolvenzfall bei gleichzeitiger Beachtung der Interessen beider Parteien unter den gegenwärtigen Bedingungen kaum sicher zu formulieren ist. Zumal es hierzu noch keine Rechtssprechung in Deutschland gegeben hat. Bisher hat man sich immer mit dem Konkursverwalter einigen können, die Kopie eines hinterlegten Software Source Code Programms für den begünstigten IT-Großanwender nicht an den Konkursverwalter auszuliefern, da dieser immer den ersten Zugriff auf das Originalprogramm für die Verwertung der Masse im Sinne der Gläubiger erhält.

Dies bedeutet auch keineswegs, dass eine Software Hinterlegungsvereinbarung sinnlos wäre, im Gegenteil. In allen Fällen sind solche Vereinbarungen in der Lage, Sicherheit für beide Vertragspartner zu schaffen. Selbst in der Insolvenz mag dies gelingen, auch wenn der Erfolg aufgrund der Eigenheiten des deutschen Insolvenzrechts noch nicht sicher vorherzusehen ist.

Quellen: EDV-Recht & IT/TK-Recht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht
Veröffentlichung im September 2013 - Verantwortlich:
Grid Neumann, Dipl.-Dolm. & GSF-Software Escrow International GmbH-S.E.I.
Bundeskanzlerplatz 2-10 / 53113 BO N N  / Mitglied im ITC-Fachjournalistenverband e.V. in Berlin http://www.software-escrow-international.de / gn@software-escrow-international.de
Telefon +49 (0) 228-26731-61 / Fax +49 (2684) 6427


Zurück Druckoptimierte Version Diesen Artikel weiterempfehlen... Druckoptimierte Version
blockHeaderEditIcon
B-Bottom
blockHeaderEditIcon
Software ESCROW International • Naturpark-Rhein-Westerwald  Gartenstr. 22  D-56307 Dürrholz-Werlenbach  Germany
Anfrage   |   Impressum
custom_css
blockHeaderEditIcon

Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail
*